Außerordentliche Wirtschaftshilfen

Corona-Lockdown 2.0

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Außerordentliche Wirtschaftshilfe für Soloselbständige, Vereine und Unternehmen im Corona-Lockdown

Die außerordentliche Wirtschaftsmaßnahme tritt am 2. November in Kraft und gilt für die Dauer von vier Wochen, also bis Ende November. Sie soll die zu erwartenden Einnahmeeinbußen infolge des November-Shutdowns, insbesondere in der Gastronomie, der Hotel-, der Touristik- und Veranstaltungsbranche, für Freizeiteinrichtungen und Kulturbereiche wie Musikvereine, Theater, Museen, Kinos abfedern und durch besondere staatliche Leistungen zumindest teilweise kompensieren.

 

Wer bekommt diese Corona-Hilfe?

Antragsberechtigt sind diejenigen Unternehmen, Vereine, Einrichtungen und Selbstständigen sowie indirekt betroffene Unternehmen, die von temporären Schließungen betroffen sind.

 

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

 

Wie hoch ist die Hilfe?

Diese Unternehmen sollen als Ausgleich für die verordnete Schließung für den Monat November eine einmalige Pauschalzahlung erhalten.

  • Die Pauschale beträgt 75 % des Umsatzes bei Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
  • Maßgebliche Größe für die Berechnung ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
  • Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Für große Unternehmen existieren Grenzen nach dem Beihilferecht der Europäischen Union. Für diese sollen aber die rechtlich möglichen Unterstützungsmaßnahmen ausgeschöpft werden. Diese müssen allerdings vom Bundeswirtschaftsministerium zunächst rechtssicher ermittelt werden.

 

Können auch Vereine Überbrückungshilfe beantragen?

Auch Vereine können das Überbrückungsgeld beantragen. Vereine können Hilfen aber nur beantragen, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

 

Was gilt im Zusammenhang mit bereits für den November erhaltenen Corona-Leistungen?

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld.

 

Was gilt, wenn trotz grundsätzlicher Schließung Umsätze erzielt werden?

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei darüberhinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung.

 

Wo beantragt man die Corona-Hilfe?

Die Anträge können ab sofort über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

 

Weiterführende Informationen bietet auch das Bundesministerium der Finanzen hier an.