Hilfsmaßnahmen | bis Juni 2021

Finanzielle Programme zur Überbrückung der Pandemie

Startseite > Hilfsmaßnahmen | bis Juni 2021

Solo-Selbständige Musiker*innen

Ohne die Vielzahl an hochqualifizierten Dirigent*innen, Chorleiter*innen, Musikpädagog*innen wäre die Amateurmusik nicht das, was sie ist. Diese freiberuflich arbeitende Künstlerinnen und Künstler sind eine besonders symbiotische Berufsgruppe für die Amateurmusik. Auch sie sind von der aktuellen Krise stark betroffen. Für diese hauptberuflich Selbstständigen haben wir hier eine Übersicht an Hilfen zusammen gestellt:

 

 

Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021

 

Die Überbrückungshilfen III kann nun beantragt werden. Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe III einschließlich der Neustarthilfe für Soloselbständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III finden Sie hier.

 

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent infolge der Corona-Pandemie erlitten haben. Die Mittel müssen für die jeweiligen Monate beantragt werden. Der Referenzmonat ist der jeweilige Monat im Jahr 2019; also für den Dezember 2020 der Dezember 2019, für den Januar 2021 der Januar 2019 usw.

 

  • In den FAQ zur Überbrückungshilfe III heißt es unter 

    (…) Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist. (…)

 

  • Unternehmen, die bereits November- oder Dezemberhilfen beantragt haben, können für die Monate November und Dezember keine Überbrückungshilfe III beantragen.

 

  • Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis 750 Millionen Euro in Deutschland können die Hilfe beantragen.

 

  • Die Überbrückungshilfe kann bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat betragen. Hier sind allerdings die beihilferechtlichen Obergrenzen zu beachten.

 

  • Der Höchstbetrag für Abschlagszahlungen beträgt 100.000 Euro.

 

  • Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019: bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent Erstattung von 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten, bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent Erstattung von 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten, bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent Erstattung von 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.

 

  • Es wurde ein Musterkatalog für förderfähige Fixkosten erstellt, in dem diese beispielhaft aufgeführt werden. Zusätzlich können Investitionen in die Digitalisierung bei den Fixkosten berücksichtigt werden. Hier können auch Kosten berücksichtigt werden, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind.

 

  • Auch für Solo-Selbstständige gibt es neue Infos: Alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 können sie eine einmalige Betriebskostenpauschale – „Neustarthilfe“ – in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis max. 5.000 Euro bekommen. Mehr Informationen hier.

 

 

 

Neustarthilfe für Solo-Selbständige für Januar 2021 bis Juni 2021

 

  • Die Neustarthilfe kann von Solo-Selbständigen beantragt werden, die im Jahr 2019 mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet haben. Weiter können unständig Beschäftigte, z.B. Schauspielerinnen und Schauspieler, die Einkommen aus selbständiger Tätiger und unständiger Beschäftigung beziehen, die Neustarthilfe beantragen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit gleichgestellt.

 

  • Solo-Selbständige können statt Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale ansetzen.

 

  • Die volle Betriebskostenpauschale erhalten diejenigen, deren Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Januar 2019 bis Juni 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.

 

  • Bei der einmaligen Betriebskostenpauschale, also keiner Einzelerstattung von Betriebskosten, liegt der Referenzumsatz bei 50 Prozent des Gesamtumsatzes des Jahres 2019. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro.

 

  • Die Betriebskostenpauschale wird als Vorschuss gezahlt. Wird im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 ein höherer Umsatz erzielt, muss der Vorschuss anteilig zurückgezahlt werden.

 

  • Der Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Sie kann, sofern erforderlich, zusätzlich beantragt werden. Die Grundsicherung bezieht sich auf die privaten Ausgaben. Der Betriebskostenzuschuss ist ein steuerbarer Zuschuss.

 

Stand 11.02.2021

 

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert hier regelmäßig über die Hilfsprogramme für Unternehmen und Solo-Selbständige. Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums hier.

 

Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16. Dezember betroffen sind. Aktuelle Information zu den Überbrückungshilfen des Bundes finden Sie hier.

 

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun – aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 – als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

 

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert.

 

Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

 

Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

 

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum verlängerten und erweiterten KfW-Sonderprogramm finden Sie hier.

 

Stand 06.01.2021

 


 

Novemberhilfen

 

Die Eckpunkte der „Novemberhilfen“ wurden am 05.11.2020 bekannt gegeben. Unternehmen, also privatwirtschaftliche und öffentliche Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die im November aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern ihren Betrieb schließen müssen, sowie Solo-Selbständige können die Novemberhilfen beantragen. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, Unternehmer und Solo-Selbständige, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. Die Zuschüsse können pro Woche der Schließung bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Novembers 2019 betragen. Andere staatliche Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Die Beantragung muss über einen Steuerberater erfolgen. Sie erfolgt über ein Portal beim Bundeswirtschaftsministerium.

 

Für Solo-Selbständige gelten folgende Sonderregelungen: Wenn die beantragte Fördersumme unter 5.000 Euro liegt, können die Mittel direkt beantragt werden. Die Beantragung durch einen Steuerberater ist nicht erforderlich. Statt des Umsatzes November 2019 kann als Vergleichsmaßstab auch der durchschnittliche Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.

 

Stand: 05.11.2020

 

Hilfsmaßnahmen des Bundes

Hier finden Sie gebündelte Informationen über die Maßnahmen des Bundes für Solo-Selbständige sowie kleine und große Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Aktuell laufende Programme im gesamten Musik-Bereich:

Informationen der Regierung:

Hilfsmaßnahmen auf Länderebene

Finanzielle Hilfen auf Landesebene (Soforthilfen und Darlehen):

 

 

 

Baden-Württemberg (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau) aktualisiert am 3. Novemeber 2020

 

Bayern (Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) aktualisiert am 30. Oktober 2020

 

Berlin (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe) aktualisiert am  11. September 2020

Berlin (Creative City Berlin) vom 3. November 2020

 

Brandenburg (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie) aktualisiert am 3. November 2020

 

Bremen (Pressestelle des Senats) vom 28. Oktober 2020

 

Hamburg (Behörde für Kultur und Medien) vom 1. Oktober 2020

 

Hessen (Ministerium für Wissenschaft und Kunst) vom 1. Mai 2020

Nordhessische Musik- und Geschichts-Stiftung (Förderungen für Ensembles aus der Stadt Kassel oder den Kreisen Kassel-Land und Schwalm-Eder)

 

Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 31. Oktober 2020

 

Niedersachsen (Ministerium für Wissenschaft und Kultur) aktualisiert am 2. November 2020

Niedersachsen (N-Bank) vom 2. November 2020

 

Nordrhein-Westfalen (Pressemitteilung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft) vom 21. April 2020

Nordrhein-Westfalen (Ministerium für Kultur und Wissenschaft) aktualisiert am 8. Mai 2020

Nordrhein-Westfalen (creative.NRW) vom 9. November 2020

 

Rheinland-Pfalz aktualisiert am 2. November 2020

 

Saarland (Ministerium für Bildung und Kultur) aktualisiert am 2. November 2020

 

Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr) vom 2. November 2020

 

Sachsen-Anhalt (Staatskanzlei und Ministerium für Kultur) aktualisiert am 31. Oktober 2020

 

Schleswig-Holstein (Staatskanzlei) vom 6. Oktober 2020

 

Thüringen (Thüringer Landesregierung) aktualisiert am 8. September 2020

 

 

Foto: Angelika Luft