Finanzielle Programme zur Überbrückung der Pandemie
Ohne die Vielzahl an hochqualifizierten Dirigent*innen, Chorleiter*innen, Musikpädagog*innen wäre die Amateurmusik nicht das, was sie ist. Diese freiberuflich arbeitende Künstlerinnen und Künstler sind eine besonders symbiotische Berufsgruppe für die Amateurmusik. Auch sie sind von der aktuellen Krise stark betroffen. Für diese hauptberuflich Selbstständigen haben wir hier eine Übersicht an Hilfen zusammen gestellt:
Die Überbrückungshilfen III kann nun beantragt werden. Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe III einschließlich der Neustarthilfe für Soloselbständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III finden Sie hier.
(…) Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 31. Dezember 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist. (…)
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html
Stand 11.02.2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert hier regelmäßig über die Hilfsprogramme für Unternehmen und Solo-Selbständige. Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums hier.
Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16. Dezember betroffen sind. Aktuelle Information zu den Überbrückungshilfen des Bundes finden Sie hier.
Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun – aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 – als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.
Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert.
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.
Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum verlängerten und erweiterten KfW-Sonderprogramm finden Sie hier.
Stand 06.01.2021
Die Eckpunkte der „Novemberhilfen“ wurden am 05.11.2020 bekannt gegeben. Unternehmen, also privatwirtschaftliche und öffentliche Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die im November aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern ihren Betrieb schließen müssen, sowie Solo-Selbständige können die Novemberhilfen beantragen. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, Unternehmer und Solo-Selbständige, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. Die Zuschüsse können pro Woche der Schließung bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Novembers 2019 betragen. Andere staatliche Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Die Beantragung muss über einen Steuerberater erfolgen. Sie erfolgt über ein Portal beim Bundeswirtschaftsministerium.
Für Solo-Selbständige gelten folgende Sonderregelungen: Wenn die beantragte Fördersumme unter 5.000 Euro liegt, können die Mittel direkt beantragt werden. Die Beantragung durch einen Steuerberater ist nicht erforderlich. Statt des Umsatzes November 2019 kann als Vergleichsmaßstab auch der durchschnittliche Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.
Stand: 05.11.2020
Hier finden Sie gebündelte Informationen über die Maßnahmen des Bundes für Solo-Selbständige sowie kleine und große Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Informationen der Regierung:
Baden-Württemberg (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau) aktualisiert am 3. Novemeber 2020
Bayern (Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) aktualisiert am 30. Oktober 2020
Berlin (Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe) aktualisiert am 11. September 2020
Berlin (Creative City Berlin) vom 3. November 2020
Brandenburg (Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie) aktualisiert am 3. November 2020
Bremen (Pressestelle des Senats) vom 28. Oktober 2020
Hamburg (Behörde für Kultur und Medien) vom 1. Oktober 2020
Hessen (Ministerium für Wissenschaft und Kunst) vom 1. Mai 2020
Nordhessische Musik- und Geschichts-Stiftung (Förderungen für Ensembles aus der Stadt Kassel oder den Kreisen Kassel-Land und Schwalm-Eder)
Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 31. Oktober 2020
Niedersachsen (Ministerium für Wissenschaft und Kultur) aktualisiert am 2. November 2020
Niedersachsen (N-Bank) vom 2. November 2020
Nordrhein-Westfalen (Pressemitteilung des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft) vom 21. April 2020
Nordrhein-Westfalen (Ministerium für Kultur und Wissenschaft) aktualisiert am 8. Mai 2020
Nordrhein-Westfalen (creative.NRW) vom 9. November 2020
Rheinland-Pfalz aktualisiert am 2. November 2020
Saarland (Ministerium für Bildung und Kultur) aktualisiert am 2. November 2020
Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr) vom 2. November 2020
Sachsen-Anhalt (Staatskanzlei und Ministerium für Kultur) aktualisiert am 31. Oktober 2020
Schleswig-Holstein (Staatskanzlei) vom 6. Oktober 2020
Thüringen (Thüringer Landesregierung) aktualisiert am 8. September 2020
Foto: Angelika Luft