Transparenzregister
Aktuell erhalten viele Vereine vom Bundesanzeiger-Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr, in der Regel gebündelt für mehrere Jahre.
Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) ist seit dem Jahr 2020 möglich. Außerdem erfolgt die Eintragung in das Transparenzregister für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, automatisch.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Diese Gebührenbefreiung gilt allerdings nur auf Antrag, nicht rückwirkend (d.h. Beiträge bis einschließlich 2019 müssen immer bezahlt werden) und nur bei Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts. Anträge auf Gebührenbefreiung können elektronisch an die Adresse gebuehrenbefreiung[at]transparenzregister.de übermittelt werden.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
Die gesetzlichen Regelungen sind hier nachzulesen.
Mustervorlage:
Hier finden sie ein Muster für ein formloses Antragsschreiben, das der Deutsche Chorverband zum Download bereitstellt.
Auch wenn die nun gültige Lösung nicht so bürokratiearm ist, wie es für die Amateurmusik wünschenswert wäre, so werden nach der Antragstellung zumindest keine weiteren Gebühren fällig.