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Transparenzregister

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Transparenzregister

Aktuell erhalten viele Vereine vom Bundesanzeiger-Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr, in der Regel gebündelt für mehrere Jahre.

 

 

Die gute Nachricht:

 

Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) ist seit dem Jahr 2020 möglich. Außerdem erfolgt die Eintragung in das Transparenzregister für Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, automatisch.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

 

Aber: Vereine müssen Befreiung aktiv beantragen

 

Diese Gebührenbefreiung gilt allerdings nur auf Antrag, nicht rückwirkend (d.h. Beiträge bis einschließlich 2019 müssen immer bezahlt werden) und nur bei Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts. Anträge auf Gebührenbefreiung können elektronisch an die Adresse gebuehrenbefreiung[at]transparenzregister.de übermittelt werden.

 

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Formloses Antragsschreiben (genaue Bezeichnung der Vereinigung, für die die Befreiung beantragt wird, erforderlich!)
  • Auszug aus dem Vereinsregister (Nachweis der Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen)
  • Kopie des Personalausweises (Nachweis der Identität. Als Identitätsnachweise gelten ausschließlich die in § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung aufgeführten Dokumente.)
  • Freistellungsbescheid (Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch das zuständige Finanzamt). Gemäß Auskunft des Transparenzregisters werden auch vorläufige Freistellungsbescheide für die Laufzeit der restlichen Gültigkeit anerkannt.
  • Bevollmächtigung eines Anwalts, wenn ein Anwalt damit beauftragt wird, den Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen

Die gesetzlichen Regelungen sind hier nachzulesen.

 

Mustervorlage:

Hier finden sie ein Muster für ein formloses Antragsschreiben, das der Deutsche Chorverband zum Download bereitstellt.

 

 

Auch wenn die nun gültige Lösung nicht so bürokratiearm ist, wie es für die Amateurmusik wünschenswert wäre, so werden nach der Antragstellung zumindest keine weiteren Gebühren fällig.