Überbrückungshilfe III

Eine Juristische Einschätzung

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Überbrückungshilfe III bringt Unwägbarkeiten

Die Überbrückungshilfe III bringt für Vereine der Amateurmusik dieselben Unwägbarkeiten mit sich wie die vorangegangenen Hilfsprogramme. Denn die Hilfen sind in erster Linie als Wirtschaftshilfen angelegt, also für Menschen und Betriebe, deren berufliches Einkommen ausfällt. Zugleich soll aber auch die Kulturszene geschützt werden, zu der auch die Freizeitmusik zählt. Erfahrungswerte liegen noch nicht vor – was zur Antragstellung ermuntern sollte. Dies ist nur über einen Steuerberater möglich. Weitere Voraussetzung ist, dass den Vereinen aktuell Kosten z.B. durch Mietzahlungen oder Angestellte (Vollzeitkraft oder vier Mini-Jobber, keine Ehrenamtspauschale) entstehen. Neu ist, dass auch Umbaukosten zur Umsetzung von Hygienekonzepten anerkannt werden.

 

Nach wie vor können Soloselbständige (d.h. Menschen, die mindestens 51% ihres Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit beziehen) Neustarthilfe beantragen – allerdings mit geringeren Leistungen: Sie erhalten für die erste Jahreshälfte einmalig 25% ihres Umsatzes im Vergleichszeitraum Dezember 2020 bis Juli 2021 (aber nicht mehr als 5.000 €).

 

Außerdem wird ein Sonderfonds für die Kulturbranche erarbeitet, der Erstattungen für ausgefallene Konzerte aufgrund kurzfristiger Untersagungen ab Sommer vorsieht.

 

Kurz: Große Vereine (d.h. Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb wie etwa Konzertbewirtung, Vereinslokal, etc. und mindestens einer Vollzeitstelle) sollten zumindest versuchen, Überbrückungshilfe zu beantragen. Alle Vereine sollten Ihre Übungsleiter*innen und Dirigent*innen zur Beantragung ermuntern, hier stehen die Chancen gut, auch wenn man bei der Auszahlung geduldig sein muss.

 

Dr. Kiyomi v. Frankenberg