Novemberhilfen für die Amateurmusik

Eine juristische Einschätzung

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Juristische Einschätzung für die Amateurmusik: Novemberhilfen

Wer sich intensiver mit der „Novemberhilfe“ auseinandersetzt, stellt schnell fest, dass der Teufel wie so oft im Detail steckt. Als antragsberechtigt werden z.B. immer wieder Vereine genannt, die am Markt teilnehmen. Aber heißt das, dass neben Vereinsheimbetreibern auch Vereine, die im novemberlichen Advent Gebäck verkaufen, antragsberechtigt wären? Und gilt gleiches für Musikvereine, die jedes Jahr im November Eintritte durch Konzerte einnehmen?

 

Ob Vereine der Amateurmusik bei der „Novemberhilfe“ antragsberechtigt sind, ist nach Einschätzung von Rechtsexpert*innen ein Grenzfall.

 

Dr. Kiyomi v. Frankenberg, Juristin im Kompetenznetzwerk „Neustart Amateurmusik“, gibt dazu folgenden Rat: „Die Vereine können zumindest versuchen, die Hilfe zu beantragen. Dazu müssten sie sich an einen Steuerberater wenden, nur Soloselbständige sind zur persönlichen Beantragung berechtigt. Vereine sollten in jedem Fall ihre Dirigent*innen auf die Novemberhilfe aufmerksam machen, diese sind gewiss antragsberechtigt.“

 

Das Antragsformular ist nun freigeschaltet. Genauere Informationen und eine Einschätzung zu den aktuellen Details der Novemberhilfe gibt die Rechtsexpertin hier:

 

Wortlaut

Dem Wortlaut der angekündigten Novemberhilfe nach genügt es, dass ein Verein in Folge des Beschlusses vom 28.10.2020 seinen Geschäftsbetrieb einstellen musste. Für den Geschäftsbetrieb ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, sodass auch die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Amateur-Ensembles unter diesen Begriff fallen.

 

Sinn und Zweck

Dem Sinn und Zweck nach sind die Amateur-Ensembles eher nicht antragsberechtigt. Die Novemberhilfe ist ausdrücklich als (Kultur-)Wirtschaftshilfe konzipiert (vgl. Punkt 11 und 12 des Beschlusses vom 28.10.2020). Im Antrag (soweit bereits einsehbar über den Leitfaden für Antragserfassende) finden sich dementsprechend Formulierungen wie „Umsatz“ und „dauerhaft am Markt tätig“. Ziel der Hilfe ist es letztlich, Insolvenzen zu verhindern. Die Hilfsmaßnahmen sollen Menschen zugute kommen, deren berufliches Einkommen ausfällt. Wenn Amateurmusiker*innen nicht musizieren dürfen, betrifft das nicht ihre wirtschaftliche Existenz.

 

Gleichwohl betonen die Finanz- und Wirtschaftsminister in ihren Statements den Erhalt der kulturellen Identität und meinen damit genauer die „Kulturbranche“. Sie sprechen jedoch nicht von „Kulturwirtschaft“, die ausdrücklich erwerbswirtschaftlich orientiert ist. Ein Argumentationsversuch dahingehend, dass die Amateurmusik auch wesentlich zur kulturellen Identität beiträgt, könnte jedoch an der grundsätzlichen Ausrichtung der Novemberhilfe als Wirtschaftshilfe scheitern.

 

Dirigent*innen und andere Soloselbstständige

Dirigent*innen von Amateurensembles können voraussichtlich ab dem 25.11. Novemberhilfe beantragen, denn sie mussten ihren Betrieb einstellen oder ihnen fallen jedenfalls durch die Schließungen 80% ihrer Umsätze weg. Sie müssen dazu lediglich bei ELSTER angemeldet sein, sie müssen sich nicht an einen Steuerberater wenden. Sie erhalten 75% ihres durchschnittlichen November-Umsatzes (abzüglich etwaiger weiterer Corona-Hilfen).

Sie profitieren auch von der für Anfang 2021 angekündigten Überbrückungshilfe III, die sich ausdrücklich nur an Solostelbständige richtet. Sie können ab Ende Januar zusätzlich beantragen:

– Betriebskostenpauschale (bis 5.000 €)

– Zahlung von 25 % ihres Umsatzes von Januar bis Juni 2019

 

Eine Anerkennung von Vereinen als Kleinstunternehmen ist grundsätzlich sinnvoll, aber für die Novemberhilfe nicht relevant.